Probenahme

Bei der GSA steht zur Probenahme von  luftfremden organischen Substanzen (VOC) folgendes Probenahmesystem zur Verfügung:

  • SG350ex mit Tenax Röhrchen (personengetragene und stationäre Messung)

Bei der personengetragenen und ortsfesten Probenahme werden die luftfremden organischen Substanzen (VOC) in der Luft mittels einer batteriebetriebenen und volumenstromgeregelten Pumpe (SG350ex) mit einem Volumenstrom von 0,083 l/ min angesaugt. Wir empfehlen eine Messdauer von 1 h.

Als Adsorptionsmedium wird ein Tenax-Röhrchen verwendet. Die beiden Verschlusskappen werden jeweils unmittelbar vor der Probenahme entfernt. Das Röhrchen wird beprobt und nach der Probenahme mit den entsprechenden Kappen wieder verschlossen.

 

Analyse

Anschließend erfolgt die analytische Bestimmung mittels GC-MS/FID (Gaschromatographie – Massenspektrometrie  – Flammenionisationsdetektor)

 

Grenzwerte

 

Innenraumrichtwerte für VOC – toxikologisch begründet

Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinbevölkerung hat die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden Richtwerte für die Innenraumluft festgesetzt:

– Richtwert I (Vorsorgerichtwert); bei Einhaltung des Richtwertes I sind auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten

– Richtwert II (Gefahrenwert); bei Erreichen bzw. Überschreiten des Richtwertes II besteht unverzüglich Handlungsbedarf

Für die Bewertung der Raumluftkonzentrationen von luftfremden organischen Substanzen liegen derzeit für die überwiegende Zahl von Verbindungen keine Richtwerte oder Empfehlungen vor.

Derzeit liegen Richtwerte für die folgenden untersuchten Stoffe aus der Gruppe der VOC vor:

 

Stoff bzw. Stoffgemische RW I RW II
Toluol 0,3 mg/m3 3 mg/m3
Xylol 0,1 mg/m³ 0,8 mg/m³
Styrol 0,03 mg/m3 0,3 mg/m3
Bicyclische Terpene

(Leitsubstanz 〈-Pinen)

0,2 mg/m3 2 mg/m3
Aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische
(C9-C14)
0,2 mg/m3 2 mg/m3
Gesättigte azyklische aliphatische

C4- bis C11-Aldehyde

0,1 mg/m3 ** 2 mg/m3 **
Benzaldehyd 0,02 mg/m3 * 0,2 mg/m3 *
Benzylalkohol 0,4 mg/m3 4 mg/m3
Zyklische Dimethylsiloxane D3-D6 0,4 mg/m3 ** 4 mg/m3 **
2-Furaldehyd (Furfural) 0,01 mg/m3 0,1 mg/m3
Phenol 0,02 mg/m3 0,2 mg/m3
Kresole 0,005 mg/m3 0,05 mg/m3
Ethylbenzol 0,2 mg/m3 2 mg/m3
C9- – C15- Alkylbenzole 0,1 mg/m3 ** 1 mg/m3 **
Methylisobutylketon 0,1 mg/m3 1 mg/m3
Butanonoxim 0,02 mg/m³ 0,06 mg/m³
Naphthalin 0,01 mg/m³ 0,03 mg/m³
1-Butanol 0,7 mg/m³ 2 mg/m³
2-Methoxyethanol (EGME) 0,02 mg/m³ 0,2 mg/m³
2-Ethoxyethanol (EGEE) 0,1 mg/m³ 1 mg/m³
2-Butoxyethanol (EGBE) 0,1 mg/m³ 1 mg/m³
1-Methoxy-2-Propanol (2PG1ME) 1 mg/m³ 10 mg/m³
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE) 0,4 mg/m³* 1 mg/m³*
2-Phenoxyethanol (EGHE) 0,1 mg/m3 1 mg/m³

* = vorläufiger Richtwert/ ** = Summenrichtwert

 

Summenwerte für flüchtige organische Verbindungen (TVOC)

Die Anwendung von TVOC-Werten ist in fünf Stufen gegliedert. Unter der Voraussetzung, dass die toxikologisch begründeten Richtwerte nicht überschritten werden, gilt:

Als Summenwert für flüchtige organische Verbindungen (Total Volatile Organic Compounds TVOC) wird vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt ein Zielwert von 200 µg/m3 sowie ein Richtwert von 1000 µg/m3 vorgeschlagen.

Zielwerte beziehen sich hier auf technisch erreichbare und wünschenswerte Konzentrationen. Richtwerte, deren Überschreitung eine Anomalie darstellt und deren Ursache ermittelt werden sollte, sind als Handlungsaufforderung verstanden.

 

Stufe 1: TVOC- Wert < 300 µg/m3: hygienisch unbedenklich, Zielwert.
Stufe 2: TVOC- Wert > 300 bis 1000 µg/m3: hygienisch noch unbedenklich, erhöhter Lüftungsbedarf.
Stufe 3: TVOC- Wert > 1000 bis 3000 µg/m3: hygienisch auffällig, befristet (< 12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind.
Stufe 4: TVOC- Wert > 3000 bis 10.000 µg/m3: hygienisch bedenklich, Raum befristet (maximal 1 Monat) und bei verstärkter Lüftung nutzbar.
Stufe 5: TVOC- Wert > 10.000 bis 25.000 µg/m3: hygienisch inakzeptabel. Die Raumnutzung ist allenfalls vorübergehend täglich (stundenweise) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaßnahmen zumutbar.

 

Bei Werten oberhalb von 25.000 µg/m³ ist ein Raumaufenthalt zu unterlassen.

Stationäre Messung von VOC
Stationäre Messung von VOC