Probenahme

Bei der GSA Schadstoffanalytik stehen zur Probenahme von Holzstaub für die Messung von E-Staub die folgenden Probenahmesysteme zur Verfügung:

  • SG10-2 mit GSP3,5 oder GSP10 (personengetragene Probenahme)
  • SG5100ex mit GSP3,5 (personengetragene Probenahme)
  • PM4-2 mit Gesamtstaubkopf (ortsfeste Probenahme)
  • VC25-2 mit Gesamtstaubkopf (ortsfeste Probennahme)

 
Die personengetragene Probenahme erfolgt allgemein mit dem GSA Messgerät SG10-2 und GSP3.5 oder dem GSP10.

Die mit Staub beladene Luft wird mit einer batteriebetriebenen Pumpe (SG10-2) mit einem Volumenstrom von 3,5 l/min bzw. 10 l/min angesaugt. Wir empfehlen eine Messdauer von 2,5 h mit dem GSP3.5. Hiermit wird ein Volumen von 0,53 m³ bzw. 2 h mit dem GSP10 erzeugt, damit ein Volumen von 1,2 m³ erreicht wird, um 1/10 des Grenzwertes (2 mg/m³) nachweisen zu können. Die mit E-Staub beladene Luft durchströmt einen Membranfilter, ein bindemittelfreier Glasfaser-Filter mit 37 mm Durchmesser, auf welchem der Staub abgeschieden wird.

Die ortsbezogene Probenahme erfolgte mittels eines volumenstromgeregelten Probenahmegerätes mit IFA-E-Staub-Probenahmesystems (PM4-2) mit einem Volumenstrom von 4 m³/h bzw. mit dem IFA-E-Staub-Probenahmesystem (VC25-2) und einem Volumenstrom von 22,5 m³/h. Wir empfehlen eine Messdauer von 2 h.

Als Filtermedium wird ein unter definierten Bedingungen, d.h. unter Temperatur und Luftfeuchte, ein eingewogener bindemittelfreier Glasfaser-Filter mit einem Durchmesser von 70 mm verwendet. Auch kann ein bindemittelfreier Glasfaser-Filter mit einem Durchmesser von 150 mm hierzu eingesetzt werden.

 

Analyse

  • Elektronische Analysenwaage (Mettler Toledo XPR 105 mit Ionisationsmodul)
  • Hydrothermograph (Firma Testo/ testo Saveris 2)

 

Vorbereitung der Filter bei E-Staub / Holzstaub (Holzverarbeitende Betriebe)

Vor der Probenahme muss das Leergewicht der Filter bestimmt werden.
Die Filter werden 48 Stunden lang im Wägebereich, bei relativer Luftfeuchte von 40 % – 55 % und einer Temperatur von 22 °C – 28 °C ausgelegt. Diese Lagerung wird als Konditionierung bezeichnet. Nach der Konditionierung werden die Filter gewogen und die Ergebnisse protokolliert.

 

Analytische Bestimmung wenn E-Staub / Holzstaub (Holzverarbeitende Betriebe)

Die beaufschlagten Filter werden 48 Stunden lang im Wägebereich, bei einer relativer Luftfeuchte 40 % – 55 % und einer Temperatur von 22 °C – 28 °C ausgelegt. Nach der Konditionierung werden die Filter gewogen. Die Blindfilter sind auf identische Weise zu behandeln.

Die Masse des E-Staubes wird durch Differenzwägung, d.h. der Wägung der konditionierten Filter vor und nach der Probenahme, ermittelt.

 

Vorbereitung der Filter für Bestimmung des prozentualen Anteils an Holzstaub

Die Filter müssen erstmal für 2 h bei 550 °C im Ofen ausgeheizt werden. Danach werden die Filter 48 Stunden lang im Wägebereich, bei einer relativen Luftfeuchte 40 % – 55 % und einer Temperatur von 22 °C – 28 °C, ausgelegt. Nach der Konditionierung werden die Filter gewogen und die Ergebnisse protokolliert.

 

Analytische Bestimmung für Analyse des prozentualen Anteils an Holzstaub

Die beaufschlagten Filter werden 48 Stunden lang im Wägebereich, bei einer relativen Luftfeuchte 40 % – 55 % sowie einer Temperatur von 22 °C – 28 °C, ausgelegt. Nach der Konditionierung werden die Filter gewogen. Die Blindfilter sind auf dieselbe Weise zu behandeln.
Danach werden die Filter wieder 2 h bei 550 °C im Ofen geglüht, um nach der erneuten 48 h Konditionierung und einer relativen Luftfeuchte von 40 % – 55 % und 22 °C – 28 °C, nach erneutem Wiegen den veraschbaren Anteil zu ermitteln. Aus den gewonnenen Ergebnissen wird der prozentuale Anteil an Holzstaub bestimmt.

Die Bestimmungsgrenze für den Glasfaserfilter mit einem bindemittelfreien 37 mm Durchmesser liegt bei 0,1 mg. Bei einem Glasfaserfilter, bindemittelfrei mit 70 mm Durchmesser bei 0,2 mg und für den bindemittelfreien Glasfaser-Filter mit 150 mm Durchmesser bei 0,3 mg absolut.

 

Grenzwert

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub beträgt 2 mg/m³ in E-Staub. Bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für Hartholzstaub für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

In der Anlage 1 der TRGS 906 ist eine Auflistung der Holzarten angeführt, welche als Harthölzer im Sinne der TRGS 906 gelten.

Holzstaub (ausgenommen Hartholzstaub) wird gemäß TRGS 905 als krebserzeugend eingestuft. Derzeit existieren für Holzstaub weder Akzeptanz- noch Toleranzwerte in der TRGS 910. Vorübergehend kann daher der in der TRGS 553 festgelegte Beurteilungsmaßstab von 2,0 mg/m³ E-Staub herangezogen werden.

Vorbereitung Probenträger Holzstaub
Vorbereitung Probenträger Holzstaub
Waage
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