Aufgrund zahlreicher positiver technischer Eigenschaften wurde Asbest bis zum Asbestverbot, im Jahre 1979 in Deutschland, mit einigen Ausnahmen vielseitig eingesetzt. Ein allgemeines Verbot besteht in Deutschland seit 1993, in der Europäischen Union erst ab dem Jahre 2005. Bei Wärme-, Brand- oder Schallschutz-Aufgaben, bei denen keine nennenswerten statischen Anforderungen gestellt wurden wie beispielsweise bei Spritzasbest, Dichtungen, Pappen oder Schnüren, ist Asbest hochkonzentriert, d.h. bis zu 100 % eingesetzt worden.

Des weiteren wurde Asbest insbesondere zur Armierung von Materialien, für die Verbesserung von Bruch- und Biegeverhalten von Asbestzement oder zur Erhöhung der Elastizität und / oder Viskosität von Farben, Klebern, Dichtungen oder Straßenbelägen in niedrigen Gehalten mit mehr als 1 Massenprozent beigemischt und eingesetzt.

 

In nur wenigen Ausnahmen wie einigen Klebern, Versiegelungen oder Spachtelmassen kann der Asbestgehalt bis zu 0,4 Massenprozent hinunterreichen.

Dieses Verfahren beschreibt die Vorgehensweise bei der Entnahme von Materialproben, von Probenaufarbeitungen. Darüber hinaus den analytischen Nachweis technisch relevanter Asbeste wie Chrysotil (Weißasbest), Krokydolith (Blauasbest) oder Amosit (Braunasbest) bis zu einer Nachweisgrenze von etwa 1 % Massenanteil. Dieses kann nicht zum Nachweis oder Ausschluss von Asbest im Spurenbereich eingesetzt werden. Hierzu zählen Kontaminationen oder die in natürlichen mineralischen Rohstoffen oder Anwendungen vorkommen. Stattdessen sind andere Verfahren wie beispielsweise das BGIA-Verfahren 7487 oder VDI 3866 mit entsprechender Aufkonzentration heranzuziehen.

Laut GefStoffV ist der Umgang mit Asbest verboten. Von diesem Umgangsverbot sind jedoch Abbruch-,  Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und die weiteren Nebenarbeiten und Forschungsarbeiten ausgenommen. Zu diesen Nebenarbeiten gehören auch die Entnahme von Materialproben und deren Laboruntersuchung. Da es bei der Probenahme zu Faserfreisetzungen kommen kann ist hierbei besondere Sorgfalt nötig. Bei Beachtung der folgenden Handlungsanweisungen kann davon ausgegangen werden, dass eine Faserfreisetzung vermieden wird. In Ausnahmefällen ist dies nicht zu gewährleisten. Dann sind weitergehende technische Maßnahmen zu ergreifen wie die Punktabsaugung, die Abschottung oder Unterdruckhaltung, um eine Faserausbreitung zu verhindern.

Wird zur Probenahme von Material aus tieferliegenden Schichten ein Bohrer eingesetzt, so muss darauf geachtet werden, dass dieser langsam läuft und nur grobe Späne entstehen. Die zum Einsatz kommenden Arbeitsgeräte müssen den Anforderungen der TRGS 519 entsprechen.

Die Entnahme der Proben wird in folgender Weise vorgenommen:

  1. Die Entnahmestelle wird mit einer Sprühflasche, mittels eines wassergetränkten Pinsels oder feuchten Papiertuchs angefeuchtet.
  2. Ein Stück des zu beprobenden Materials mit einer Fläche kleiner als 1 cm² bei dünnen Materialien bzw. eines Volumens kleiner als 1 cm³ bei Materialien mit einer Dicke von mehreren Zentimetern wird durch Abbrechen mittels einer Zange oder durch Abtrennen mit einem scharfen Schneidwerkzeug entfernt.
  3. Die Proben werden einzeln in einem staubdichten Behälter deponiert sowie eindeutig beschriftet.
  4. Die Entnahmestelle und die unmittelbare Umgebung werden feucht abgewischt.
  5. Die freigelegte Oberfläche wird mit einem Tupfer Farbe oder Klebstoff wieder verschlossen.

Für die Analysenverfahren wird nur eine kleine Probenmenge von wenigen Milligramm verwendet. Die Probe wird für die weitere Analyse im REM auf ein leitfähiges Tab aufgeklebt und mit Gold dünn beschichtet.

Wird Asbest gefunden, so ist der entsprechende zweidimensionale Faser-Flächenanteil zu den entsprechenden nicht faserförmigen Partikelflächen in Relation zu setzen. Da eine genaue prozentuale Abschätzung nicht möglich ist, wird nur eine Einschätzung in die folgenden Klassen vorgenommen:

n.n. = Asbest nicht nachgewiesen

 
Spuren =  Spuren von Asbest festgestellt

1-5  =  Asbestmassenanteil ca. 1 % bis 5 %

5-20  =  Asbestmassenanteil ca. 5 % bis 20 %

20-50  =  Asbestmassenanteil ca. 20 % bis 50 %

>50  =  Asbestmassenanteil über 50 %

 
Die Nachweisgrenze für das Verfahren nach VDI 3866 Blatt 5 beträgt 1 % Massengehalt.

Eine Möglichkeit, die Nachweisgrenze des Verfahrens zu senken, ist bei solchen Materialien, bei denen mittels einer erweiterten Präparation wie der Säurebehandlung oder Heißveraschen der Asbestgehalt aufkonzentriert werden kann  (nach VDI 3866 Blatt 5, Anhang B) und / oder eine größere Probenfläche abgesucht wird. Laut des Anhang B der VDI 3866 Blatt 5, unter Berücksichtigung der dort angegeben Bezugsfasern, liegt die Nachweisgrenze für derartige Proben bei 0,001 % Massengehalt Asbest bzw. lungengängige KMF.